Weger & Partner
Steuerberatungs GmbH

Steuernews für Klienten

Wohnung vermieten, um Steuern zu sparen?

Illustration

Zwei Freunde kaufen zum gleichen Zeitpunkt eine Wohnung. Beide Wohnungen liegen im selben Gebäude, sogar im selben Stockwerk. Beide Wohnungen sind auch gleich groß. Die Kinder der beiden sind jeweils unterhaltsberechtigte Studenten. Jeder der beiden Wohnungseigentümer vermietet seine Wohnung an das Kind des Anderen.

Die Vermietung bringt für beide Seiten steuerliche Vorteile – z.B. können die Vermieter die Vorsteuer aus dem Wohnungskauf geltend machen.

Wird diese sogenannte wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich anerkannt?

Diesen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Der UFS Feldkirch (Unabhängiger Finanzsenat) sah den Steuervorteil als einzigen Grund für die Vermietung. Er unterstellte eine missbräuchliche Gestaltung und somit sah er die Vermietung als steuerlich unbeachtlich an.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) konnte keinen Missbrauch feststellen. Sowohl bei der laufenden Vermietung als auch beim Vorsteuerabzug, der beim Kauf der Wohnung geltend gemacht wurde.

Gründe des VwGH

Die Vermietung wurde fremdüblich gestaltet. Sie wäre also auch an andere Mieter zu diesen Bedingungen so erfolgt.

Die laufende Vermietung wurde als Einkunftsquelle bzw. als umsatzsteuerlich relevante Betätigung behandelt. Damit wurde die jährliche Steuervorschreibung an Umsatz- bzw. Einkommensteuer erhöht.

Der VwGH sah im vorliegenden Fall kein Scheingeschäft. Die vereinbarte Vermietung wurde auch tatsächlich durchgeführt. Er stellte auch fest, dass Steuerpflichtige nicht erst dann eine Wohnung entgeltlich vermieten dürfen, wenn das Wohnbedürfnis von all ihren Kindern befriedigt ist.

Für den Verwaltungsgerichtshof war die Vermietung daher nicht ungewöhnlich oder unangemessen.

USt seit 1. September 2012

Die Option zur Steuerpflicht in der Umsatzsteuer ist bei Vermietungen nur mehr zulässig, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Stand: 07. März 2013

Bild: 3darcastudio - Fotolia.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe April 2013

Neu: Gewinnfreibetrag gestaffelt

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.

Wann muss ein Verein Umsatzsteuer bezahlen?

Betätigungen gemeinnütziger Vereine ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig.

Wohnung vermieten, um Steuern zu sparen?

Wird die wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich anerkannt?

Was ändert sich, wenn ich Geld in Liechtenstein angelegt habe?

Das Abkommen mit Liechtenstein soll voraussichtlich am 1.1.2014 in Kraft treten.

Weger & Partner Steuerberatungs GmbH work Villacher Straße 34/1 9800 Spittal an der Drau Österreich work +43476250330 fax +434762503324 http:/www.steuerberatung-weger.at/ 46.792204 13.506536
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369