Neu: Gewinnfreibetrag gestaffelt
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.
Unser Wissen für Ihre Zeit
Am 1.1. dieses Jahres ist das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten. Kurz darauf hat unsere Finanzministerin mit dem Regierungschef von Liechtenstein ein Abkommen unterzeichnet. Nach derzeitigem Stand soll es am 1.1.2014 in Kraft treten (die Ratifizierung in beiden Staaten ist noch abzuwarten).
Vom Abkommen sind alle natürlichen Personen betroffen, die am 31.12.2011 ihren Wohnsitz in Österreich hatten und am 31.12.2011 sowie beim Inkrafttreten des Abkommens ein Konto oder Depot bei einer Bank in Liechtenstein besitzen.
Betroffen können auch Personen sein, die an Vermögensstrukturen nutzungsberechtigt sind oder die Zuwendungen an intransparente Vermögensstrukturen tätigen.
Unter den Begriff „Vermögensstrukturen“ fallen z.B. Stiftungen und Trusts. Es wird unterschieden, ob diese in Liechtenstein verwaltet werden oder nicht.
Wann und mit welchem Vermögen Sie unter das Abkommen fallen, darüber informieren wir Sie gerne näher in einem persönlichen Gespräch.
Für bisher unversteuertes Vermögen aus der Vergangenheit gibt es zwei Möglichkeiten:
Die Zahlstelle in Liechtenstein wird von sämtlichen Kapitaleinkünften eine Quellensteuer in Höhe von 25 % abführen.
Stand: 07. März 2013
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Stufen.
Betätigungen gemeinnütziger Vereine ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig.
Wird die wechselseitige Wohnungsvermietung steuerlich anerkannt?
Das Abkommen mit Liechtenstein soll voraussichtlich am 1.1.2014 in Kraft treten.