Coronavirus: Was bringt der neue „Fixkostenzuschuss 800.000“?
Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart.
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Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart. Der ursprünglich für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehene Fixkostenzuschuss sollte finanzielle Unterstützungen bereitstellen, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden und die Deckung der anfallenden Fixkosten zu ermöglichen. Anlässlich der ab November 2020 neuerlich angeordneten Betriebsschließungen wurde dieser Fixkostenzuschuss nun um eine zweite Phase („Fixkostenzuschuss 800.000“) verlängert.
Das BMF hat dazu inzwischen eine umfangreiche Förderrichtlinie veröffentlicht, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben. Daneben gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkung, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.
Die Vergabe des nicht rückzahlbaren Fixkostenzuschusses 800.000 setzt unter anderem voraus, dass
Keinen Fixkostenzuschuss erhalten unter anderem Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Corona-Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmen auf Antrag), sowie Unternehmen der Finanz- und Versicherungsbranche und Unternehmen, die einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds erhalten haben. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.9.2020 keine Umsätze erwirtschaftet haben, sind nicht antragsberechtigt.
Der Fixkostenzuschuss 800.000 kann in zwei Tranchen für bis zu zehn Betrachtungszeiträume zwischen dem 16.9.2020 und dem 30.6.2021 gewährt werden. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt dabei am 16.9.2020 und endet am 30.9.2020, während die übrigen Betrachtungszeiträume jeweils dem Kalendermonat entsprechen.
Grundsätzlich müssen die Betrachtungszeiträume, für die der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt wird, zeitlich zusammenhängen. Allerdings können Anträge auch für zwei zeitlich getrennte Blöcke aus aufeinanderfolgenden Betrachtungszeiträumen gestellt werden.
Im Rahmen des Fixkostenzuschuss 800.000 entspricht das Ausmaß, in dem die Fixkosten ersetzt werden, dem prozentuellen Umsatzrückgang. Die Ersatzrate liegt also zwischen 30 % (bei dem für die Antragstellung mindestens notwendigen Umsatzrückgang) und 100 % (bei totalem Umsatzausfall). Der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss 800.000 muss dabei aber mindestens € 500,00 betragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Fixkostenzuschuss 800.000 von kleinen Unternehmen auch in pauschalierter Form ermittelt werden. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, können 30 % des Umsatzrückgangs beantragt werden.
Die Höhe des Fixkostenzuschusses 800.000 ist mit € 800.000,00 pro Unternehmen begrenzt. Dieser Förderhöchstbetrag reduziert sich um bereits ausbezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die „sonstige finanzielle Maßnahmen“ im Sinne des Befristeten Beihilferahmens der Europäischen Union sind (z.B. Lockdown-Umsatzersatz). Andere Unterstützungsleistungen, die nicht als „sonstige finanzielle Maßnahmen“ unter den Befristeten Beihilferahmen fallen (z.B. Fixkostenzuschuss I.), vermindern den Förderhöchstbetrag hingegen nicht.
Grundsätzlich ersatzfähig sind betriebsnotwendige Fixkosten, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Von den Fixkosten, für die der Zuschuss beantragt wird, sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken sollen, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.
Wird der Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen, müssen die Entnahmen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Das Unternehmen darf außerdem von 16.3.2020 bis 30.6.2021 keine Dividenden- oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vornehmen und muss darüber hinaus die Dividenden- oder Gewinnausschüttungen bis 31.12.2021 maßvoll gestalten.
Da sich die Betrachtungszeiträume des Fixkostenzuschusses 800.000 und des Lockdown-Umsatzersatzes überschneiden können und ein erhaltener Lockdown-Umsatzersatz den Förderhöchstbetrag des Fixkostenzuschusses 800.000 reduziert, muss ein allenfalls zustehender Lockdown-Umsatzersatz zeitlich vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden (Details dazu siehe auch Artikel zum Thema Umsatzersatz).
Unternehmen, die für den vollen Monat November oder Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz erhalten, können diesen Monat generell nicht als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 wählen. Wird der Lockdown-Umsatzersatz hingegen nur für einen Teil des gewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) beantragt, kann dieser Betrachtungszeitraum hingegen auch als Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss 800.000 gewählt werden. In diesem Fall vermindert sich der tatsächlich ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 entsprechend.
Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gewährt werden (siehe auch Artikel zum Verlustersatz). Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.
Mit der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 kann von 23.11.2020 bis 30.6.2021 die Auszahlung von 80 % des voraussichtlichen Zuschusses beantragt werden. Anträge auf die zweite Tranche, mit der der gesamte bisher noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 zur Auszahlung gelangt, sind ab dem 1.7.2021, längstens jedoch bis zum 31.12.2021, möglich. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline.
Dem Antrag ist unter anderem eine Aufstellung über die tatsächlich angefallenen oder geschätzten Fixkosten und die tatsächlichen oder geschätzten Umsatzeinbußen beizulegen. Die diesbezüglichen Angaben müssen in der Regel vor der Antragstellung von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden (ausgenommen bei pauschalierter Ermittlung oder wenn bei der Beantragung der ersten Tranche insgesamt nicht mehr als € 36.000,00 an Zuschuss erwartet werden).
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 24.11.2020 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.fixkostenzuschuss.at.
Stand: 29. Dezember 2020
Die wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus treffen viele Unternehmen finanziell besonders hart.
In einer neuen Verordnung wurde nun die Richtlinie des, auf Grund des „harten“ Lockdown erweiterten, Umsatzersatzes veröffentlicht.
Die derzeit für die Kündigung von Arbeiterdienstverhältnissen geltenden Regelungen sind oft wenig übersichtlich.
Anlässlich neuerlicher Betriebsschließungen bis voraussichtlich 6.12.2020 wurde neben dem Umsatzersatz für unmittelbar betroffene Unternehmen auch eine neue Variante des Fixkostenzuschusses II. angekündigt.
Wir haben die wesentlichen Neuerungen nachstehend für Sie zusammengefasst.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf seiner Website erste Informationen bekannt gegeben, wie der angekündigte Umsatzersatz geregelt werden soll. Weitere Eckpunkte wurden zudem am 6.11.2020 in einer Pressekonferenz dargestellt.
Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß.
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ist es möglich, Verluste aus 2020 in den Jahren 2019 und 2018 steuerlich zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber hat eine Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes beschlossen, welche rückwirkend in Kraft tritt und die Zuverdienstgrenze für Studierende von € 10.000,00 auf € 15.000,00 anhebt.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbständig beschäftigten Personen in Österreich.
Tipps für das Gespräch mit Bewerbern, damit Sie frühzeitig erkennen können, ob die „Chemie“ stimmt.