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Welche Erleichterungen kommen für die Privatinsolvenz?

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Die Novellierung des Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2017, das vollständig mit 1.11.2017 in Kraft tritt, bringt wichtige Neuerungen. Hier die wichtigsten Eckpunkte der Gesetzesnovelle dazu:

  • Der bisher vorgeschriebene Versuch einer vorherigen außergerichtlichen Lösung mit den Gläubigern entfällt.
  • Es bleibt beim Zahlungsplan für mindestens fünf Jahre: Rückzahlungsanbot an die Gläubiger, was in den nächsten fünf Jahren vom Einkommen pfändbar sein wird (auf max. Dauer von sieben Jahren zahlbar). Schuldner ohne pfändbares Einkommen können ohne Zahlungsplanvorschlag direkt das Abschöpfungsverfahren beantragen.
  • Mangels angenommenen Zahlungsplans durch die Gläubiger kommt es zum Abschöpfungsverfahren (Pfändung auf das Existenzminimum): Hier entfällt die Mindestquote von bisher 10 % der Schulden und die Entschuldungsdauer wird von sieben auf fünf Jahre verkürzt.
  • Die grundsätzlich gültige „Sperrfrist“ von 20 Jahren wird für alle, deren Abschöpfung aufgrund der Mindestquote gescheitert ist, ausgesetzt. Sie dürfen sofort wieder Insolvenz beantragen.
  • Übergangsregelung auch bei laufenden Privatkonkursen: Bestehende Verfahren laufen ab 1.11.2017 noch maximal weitere fünf Jahre (außer sie enden regulär schon vorher). Auch für sie ist dann Restschuldbefreiung ohne Mindestquote möglich. Bestehende Zahlungspläne können auf Antrag abgeändert werden, um auf die neuen Regelungen umsteigen zu können.

Stand: 30. August 2017

Bild: stadtratte - Fotolia.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe September 2017

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Was bedeutet „Handelsübliche Bezeichnung“ für den Registrierkassenbeleg?

Ein Beleg einer Registrierkasse hat laut Bundesabgabenordnung bestimmte Mindestangaben zu enthalten.

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