Steuernews für Klienten

Ausgaben

Alle Ausgaben

A1-Bescheinigung bei Dienstreisen in die EU/EWR/Schweiz nicht vergessen!

Ist ein Unternehmer selbst oder seine Dienstnehmer nicht nur in Österreich tätig, so werden die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen durch diverse gesetzliche Bestimmungen und EU-Verordnungen umfangreich und komplex geregelt.

In diesem Artikel soll nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass für jede grenzüberschreitende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aber auch für jene des Unternehmers selbst innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung eines Formulars A1 zu beantragen ist. Der Krankenversicherungsträger bescheinigt daraufhin, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind. Diese A1-Bescheinigung ist im Ausland immer mitzuführen, andernfalls drohen dem Arbeitgeber bzw. dem Unternehmer empfindliche Sanktionen und Bußgelder.

Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Für jede noch so kurze Dienstreise, wie z. B. für die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren, ist daher das Mitführen der A1-Bescheinigung notwendig.

Arbeitgeber können die Bescheinigungen für ihre Dienstnehmer grundsätzlich elektronisch mittels der ELDA-Software bei der Gebietskrankenkasse und für sich selbst mittels eines Onlineformulars bei der SVA beantragen.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: west_photo - stock.adobe.com

Artikel der Ausgabe Juli 2019

Wann liegt bei Vermietung einer Immobilie an einen Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun auf Basis einiger Urteile des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtsansicht zu dieser Thematik in einer eigenen Information veröffentlicht.

Muss man in Österreich auch ohne Wohnsitz Steuern zahlen?

Hat man in Österreich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist man unbeschränkt steuerpflichtig.

Wie sind Geschäftsessen steuerlich abzugsfähig?

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, Ertragsteuerrecht und Umsatzsteuerrecht auseinanderzuhalten.

Kontrollieren Sie den IBAN vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt!

Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN.

A1-Bescheinigung bei Dienstreisen in die EU/EWR/Schweiz nicht vergessen!

Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise.

Wie sind Bezüge von Gesellschaftern-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche Beteiligung“.

Wie Sie auch als Unternehmer entspannt Ihren Urlaub antreten können

Planen Sie jene Aufgaben, von denen Sie bereits wissen, dass diese während Ihres Urlaubes zur Erledigung anstehen.