Weger & Partner
Steuerberatungs GmbH

Steuernews für Klienten

Was ist bei Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenschuldigkeiten bis 30.8.2022 zu beachten?

Illustration

Für Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde vom Gesetzgeber ein 2-Phasen Ratenzahlungsmodell geschaffen.

In der ersten Phase konnten für Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind (inkl. Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind) Ratenzahlungen mit Laufzeit bis zum 30.9.2022 vereinbart werden.

Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

  1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
  2. Voraussetzung ist, dass in Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden und dass kein Terminverlust eingetreten ist. Auch die im September 2022 fällig werdende letzte Rate der Phase 1 muss rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist laut Info des Finanzministeriums dieser Betrag aus dem im Bescheid betreffend die Phase 1 angeführten Restbetrag herauszurechnen und hat zumindest den Betrag der Rate des Vormonats (August 2022) auszumachen.
  3. Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 einzubringen (also bis spätestens 30.8.2022).
  4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
  5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  6. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

In einer eigenen Verordnung, die am 1.August 2022 in Kraft getreten ist, wurde nun geregelt, wie die Glaubhaftmachung (siehe Punkt 5) erfolgen kann. Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung (bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen lt. Info des Finanzministeriums zum 30. August 2022)

  • nicht mehr als € 20.000,00, ist die Glaubhaftmachung mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben erfolgt. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.
  • mehr als € 20.000,00 ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum an die Finanz zu übermitteln. Es ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind gesondert auszuweisen.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website des Finanzministeriums.

Stand: 16. August 2022

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Ausgaben

Artikel der Ausgabe August 2022

Was ist bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der Gesundheitskasse bis 30.9.2022 zu beachten?

Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase der Ratenvereinbarung aus

Was ist die Schnupperlehre?

Welchen Beitragspflichten unterliegt die Schnupperlehre?

Betriebsausgaben: Wie ist die neue pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets geregelt?

Erleichterte Absetzbarkeit von Öffi-Tickets auch für Selbständige

Was bedeutet die Aufhebung der Indexierung von Familienbeihilfe und Steuerabsetzbeträgen?

Wie wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofes umgesetzt?

Wie sich Unternehmen bei potenziellen neuen Mitarbeitern bewerben können

Neue Wege im Recruiting auf Grund des Fachkräftemangels

Weger & Partner Steuerberatungs GmbH work Villacher Straße 34/1 9800 Spittal an der Drau Österreich work +43476250330 fax +434762503324 http:/www.steuerberatung-weger.at/ 46.792204 13.506536
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43732611266 fax +4373261126620 http://www.atikon.com/ 48.260229 14.257369