Coronavirus: Welche Förderungen bringt der Schutzschirm für Veranstaltungen?
Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen.
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Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor bei Lieferungen von Gegenständen,
Dies gilt im Wesentlichen für Lieferungen an
Weitere Voraussetzungen sind zu beachten. Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und neuer Fahrzeuge gelten abweichende Regelungen.
Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer endet. Grundsätzlich muss sich daher ein Unternehmer bei solchen Lieferungen im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und im Bestimmungsland die Umsatzsteuer abführen.
Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Lieferschwellenregelung gilt ab 1.7.2021 nicht mehr.
Die Versandhandelsregelung ist ab dem 1.7.2021 nicht anzuwenden (Kleinstunternehmerregelung), wenn
Der Kleinstunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.
Unternehmer, die u. a. innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) zu erklären. Der Unternehmer wird somit nur in einem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasst und kann die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Umsatzsteuer von dort aus im EU-OSS erklären und abführen.
Der EU-OSS kann ab 1.7.2021 für die folgenden Umsätze verwendet werden:
Der EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt. Die Vorregistrierungsphase zum EU-OSS beginnt mit 1.4.2021.
Für die Anwendung der Sonderregelung EU-OSS und auch für die Kleinstunternehmerregelung ist die Beachtung bestimmter Voraussetzungen und weiterer Regelungen erforderlich. Für Drittlandsunternehmer gelten abweichende Regelungen.
Stand: 29. März 2021
Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch die Veranstalterbranche schwer getroffen.
Die schon zu Jahresbeginn angekündigte Verlängerung des Härtefallfonds hat nun auch Einzug in die zugrundeliegende Förderrichtlinie gefunden.
Das Epidemiegesetz sieht für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vor.
Mit ergänzenden Regelungen sollen nun die Kosten des Arbeitnehmers aus einer Homeoffice-Tätigkeit auch steuerlich besser berücksichtigt werden.
Bisher war es möglich, bis zu einem bestimmten Umsatz pro Mitgliedsland (Lieferschwelle) die Umsätze auch im Ursprungsland der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Seit Anfang des Jahres 2021 sind im Körperschaftsteuergesetz neue Regelungen zu einer sogenannten „Zinsschranke“ in Kraft getreten.
In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 2.190,00 jährlich steuerlich geltend machen können.
Der VfGH hat nun entschieden, dass die Differenzierung der Abzinsungssätze für langfristige Rückstellungen verfassungskonform ist.
Neue Kunden zu gewinnen ist meist mit hohem Aufwand verbunden. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig zu erkennen, wenn sich bestehende Kunden nach anderen Geschäftspartnern umsehen.